Fahrplanauskunft
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Göttsche
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Jugendschutzgesetz

 

Laut Jugendschutzgesetz (JuSchG § 5,Abs. 1-3) vom 1. April 2003 ist es nunmehr Jugendlichen unter 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr auf Konzerten oder in der Diskothek (Tanzveranstaltung) aufzuhalten, wenn Sie entweder :

 

in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigen

(Eltern, Elternteil / JuSchG §1,Abs 1 Nr.3)

 

oder

 

eines nachweislich Erziehungsbeauftragten

(Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1,Abs 1 Nr.4)

unter Vorlage einer Vollmacht die Konzerthalle/Discothek besuchen.

 

Wir kontrollieren alle Ausweise und gewähren Jugendlichen nur Einlass, wenn der Jugendliche eine Personenfürsorgeübertragung zuhause richtig ausgefüllt hat. Diese muß von den Eltern unterschrieben sein. Die Personenfürsorgeübertragung muß am Eingang bei der Personenkontrolle abgegeben werden.